Gesetzesänderungen für das Jahr 2012
20.02.2012
Was Sie wissen sollten!
Das kommende Jahr bringt Änderungen rund um Europa, Reifen und Bußgelder.
Einige Neuerungen sind bereits beschlossen, andere noch im
Gesetzgebungsverfahren. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir Ihnen
hier die wesentlichen Punkte zusammengestellt.
Die Rückdatierung bei der HU entfällt!
- Haupt- und Abgasuntersuchung -
Die Rückdatierung der Hauptuntersuchung fällt voraussichtlich 2012 weg.
Was sich ändert, was bleibt und welche Prüfintervalle auch zukünftig für Ihr
Fahrzeug gelten - wir informieren Sie gleich hier.
HU und AU
Seit 01.12.1999 erfolgt eine sog. „Rückdatierung“ im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Bei verspätet durchgeführter
HU führt dies dazu, dass die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU beginnt.
Trotz der bundesweit verbindlichen Vorgabe der StVZO gibt es von der Rückdatierung immer mehr Abweichungen einzelner
Bundesländer. So ist die Rückdatierung in Hessen und im Saarland faktisch abgeschafft. Auch in Bayern gibt es Ausnahmen
von der Rückdatierung, wenn der Termin für die Hauptuntersuchung sehr lange überzogen wurde.
Diese uneinheitliche Praxis der Länder macht die Situation für den Autofahrer sehr unübersichtlich und ist ungerecht.
Der Gesetzgeber plant jetzt eine Änderung der StVZO und will die umstrittene Rückdatierung wieder beseitigen. Das bedeutet,
dass ein Pkw auch dann die Plakette für volle 24 Monate erhält, wenn der letzte Termin um mehrer Monate überschritten wurde.
Allerdings erhöht sich die Untersuchungsgebühr dann um etwa 20%, wenn der Untersuchungstermin um mehr als 2 Monate
überschritten wurde. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ist im Laufe des Jahre 2012 zu rechnen.
Mängel-Beseitigungsfrist
Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Monats beheben zu lassen.
Aufbewahrung des Untersuchungsberichtes
Der Halter muss den Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung (HU) mindestens bis zur nächsten HU aufzubewahren.
Sofern der Untersuchungsbericht nicht ausgehändigt werden kann, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift zu
beschaffen. Nicht vorgeschrieben ist, dass der Halter den Untersuchungsbericht, vergleichbar mit den Fahrzeugpapieren,
bei jeder Fahrt mitführt.
Verwarnungs- und Bußgeld bei Überschreiten der Vorführfrist
Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur Hauptuntersuchung (HU) von mehr als zwei bis zu vier
Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR sowie bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht
Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR.
Der amtliche Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU um mehr als
acht Monate einen Regelsatz in Höhe von 40 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.
Prüfintervall
Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat der letzten Untersuchung
laut Prüfplakette. Anders sieht es beim "Saisonkennzeichen" aus: Würde eine Untersuchung in den "Ruhezeitraum" fallen,
ist sie im 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums durchzuführen. Die Frist für die dann folgende Prüfung beginnt mit
Datum (Monat/Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung.
Und wie ist das eigentlich, wenn man die Prüffristen überzieht? Zwar sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog erst bei
einer Überschreitung von zwei bis vier Monaten ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vor - auf eine derartige "Schonfrist"
kann man aber nicht immer setzen, wie Gerichtsentscheidungen zeigen.
Fahrzeugart
Krafträder
einschließlich drei- und vierrädrige Kraft-fahrzeuge mit bis 400 kg Leermasse und bis 15 kW Nutzleistung (z.B. Quads)
und einschließlich "Trikes", sofern als Kraftrad zugelassen. In der Vergangenheit auch häufig Pkw-Zulassung - in dem Fall
gelten die Regelungen für Pkw
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
PKW
Erstuntersuchung
nach 36 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
Wohnmobile
- bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht
Erstuntersuchung nach 36 Monaten
Folgende Untersuchungen alle 24 Monate
- über 3.500 bis 7.500 kg zul. Ges.-Gew.
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monate; ab 7. Zul.-Jahr alle 12 Monate
- über 7.500 kg zuläss. Gesamt-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
Anhänger (einschl. Wohnanhänger)
Erstuntersuchung
nach 36 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
- bis 750 kg zul. Gesamt-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 36 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
- über 750 kg bis 3.500 kg zul. G.-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
- über 3.500 bis 10.000 kg zul. G.-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 12 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 12 Monaten
Lkw / Nutzfahrzeuge (Auswahl)
- bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
- bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 24 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 24 Monaten
- über 3.500 bis 7.500 kg zul. G.-Gewicht
Erstuntersuchung
nach 12 Monaten
Folgende Untersuchungen
alle 12 Monaten
TÜV im Ausland
Während eines längeren Aufenthaltes im Ausland kann es passieren, dass bei Ihrem Kfz die TÜV-Plakette abläuft. Hier kann
von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie Ihr Kfz zum Zweck der Hauptuntersuchung (HU) nach Deutschland zurückbringen.
Aufgrund der TÜV-Überziehung kann durch die Polizei in Deutschland aber Anzeige (§ 29 StVZO) erstattet werden.
Dies können Sie vermeiden, indem Sie nachweisen, dass
- Ihr Kfz bei der Ausreise aus Deutschland noch einen gültigen TÜV hatte und
- Ihr Kfz danach ständig im Ausland war.
In diesem Fall kann statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes eine gebührenfreie Mängelanzeige verhängt werden. Sie müssen
in diesem Fall Ihr Kfz unverzüglich nach der Wiedereinreise nach Deutschland bei einer Prüfstelle zur HU vorführen und dies
der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitteilen. Sie können Ihren Auslandsaufenthalt auch durch ein Prüfprotokoll
einer ausländischen Prüfstelle glaubhaft machen.
Achtung: Diese Prüfprotokolle besitzen jedoch nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV oder DEKRA erteilten
Prüfplaketten. Auch ersetzen die Protokolle nicht die Eintragung im Kfz-Schein.
Sollte Ihre TÜV-Plakette abgelaufen sein, darf dies nicht durch ausländische Behörden beanstandet werden.
Ihr Versicherungsschutz bleibt grds. weiterhin bestehen, sofern Ihr Kfz verkehrssicher ist. Die Prüfplakette für Ihr Kfz wird bei
verspäteter TÜV-Untersuchung rückdatiert. Die Frist für die nächste Überprüfung orientiert sich also an dem Datum, zu dem Ihr
Kfz "regulär" hätte geprüft werden müssen. Hätten Sie Ihr Kfz beispielsweise im Januar beim TÜV vorstellen müssen, sind aber
erst im April zur Überprüfung gefahren, so würde Ihr Fahrzeug die Plakette rückwirkend für Januar erteilt bekommen.
Wegfall AU
Am 01.01.2010 wurde die Abgasuntersuchung (AU) abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt werden von den Prüfstellen keine neuen
AU-Plaketten für das vordere Kfz-Kennzeichen mehr ausgegeben. Kein Fahrzeug muss ab diesem Zeitpunkt noch eine
AU-Plakette am vorderen Kennzeichen haben.
Die Abgasuntersuchung geht in der Hauptuntersuchung (HU) auf. Im Rahmen der HU wird also auch das Abgasverhalten des
Fahrzeugs geprüft. Nur wenn das Fahrzeug auch die Untersuchung der Abgase besteht, erhält es künftig die HU-Plakette auf
dem Kennzeichen.
Prüfung außerhalb der HU
Es besteht aber auch wie bisher die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zu
übertragen, obwohl diese nun Bestandteil der Hauptuntersuchung ist.
Wird diese Prüfung durch eine solche Werkstatt durchgeführt, darf diese frühestens in dem unmittelbar vor dem durch die
HU-Prüfplakette angegebenen Monat stattfinden. Ansonsten ist die Abgasmessung zu wiederholen.
AU - befreit
Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (aber nicht Motorräder) mit
- Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte
- Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem1.7.1969 erstmals zugelassen wurden
- (Fahrzeuge mit historischem "H"-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)
- Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max.
- 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden
- rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
- Motorräder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1.1.1989.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
Das Wechselkennzeichen kommt!
Das Wechelkennzeichen wird zum 1. Juli 2012 eingeführt. Zwar bleiben die neuen Regelungen hinter den Erwartungen
des ADAC zurück, insbesondere im Hinblick auf eine nicht erfolgte Vergünstigung bei der Kfz-Steuer. Sie sind dennoch
ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Ihre ADAC Juristen informieren Sie über die wichtigsten Punkte des
Wechselkennzeichens.
Für welche und wie viele Fahrzeuge gibt es ein Wechselkennzeichen?
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen
Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen
gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Möglich ist das Wechselkennzeichen für:
Klasse M1:
Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse L:
Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien
bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
Klasse O1:
Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei
Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.
Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeuge mit „H-Kennzeichen“ sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.
Wie ist das Kennzeichen gestaltet?
Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der
Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil,
der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens
darstellt. Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein
vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit
Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination
des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.
Als Wechselkennzeichen können einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Ausführung eines
verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.
Darf das „ruhende“ Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abgestellt werden?
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn
an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil
angebracht ist.
Welche Strafen drohen bei Missbrauch?
Der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld
von € 50,- und 1 Punkt geahndet. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz
des Bußgeldkatalogs € 40,- sowie 1 Punkt.
Wie gestaltet sich die Versicherungsprämie für das Wechselkennzeichen?
Die Versicherungswirtschaft hat derzeit noch keine Tarife und Prämienangebote für das Wechselkennzeichen. Rechtzeitig zum
Inkrafttreten der Neuregelungen ist allerdings damit zu rechnen, dass entsprechende Tarife vorliegen werden.
Welche Verwaltungsgebühren fallen an?
Es entstehen je Zulassungsantrag einmalige Kosten in Höhe von rd. € 105,-.
Reifen
Reifen, die ab dem 1. Juli 2012 hergestellt werden, müssen mit einem Label ausgezeichnet sein, das Angaben zu Rollwiderstand,
Nasshaftung und Rollgeräusch enthält.
Reifenkontrollsystem
Alle neu typgeprüften Pkw müssen ab 1. November über ein Reifenkontrollsystem verfügen.
Punktesystem
Das Punktsystem und das Verkehrszentralregister sollen reformiert werden. Sobald Details bekannt sind, werden wir Sie an dieser
Stelle entsprechend informieren.
Quelle: www.adac.de
Winterdiesel im Kältetest!
20.02.2012
Wenn der Diesel einfriert ...
Viele Wintersportler laut ADAC in den Urlaubsorten liegen geblieben.
Derzeit erreichen den ADAC Hunderte von Hilferufen aus den Wintersportgebieten,
weil Dieselautos nicht mehr anspringen oder nach kurzer Zeit den Geist aufgeben.
Der Grund: Wenn das Auto bei Temperaturen von bis zu minus 35 Grad draußen
geparkt wird, kann auch Winterdiesel der arktischen Kälte nicht mehr standhalten.
Stichwort Winterdiesel:
Der Gesetzgeber schreibt für Dieselkraftstoffe eine Filtrierbarkeit bis minus 20
Grad zwischendem 16. November und dem 29. Februar vor. Sicherheitshalber
verkaufen Tankstellen imWinter üblicherweise Kraftstoff, der bis minus 22 Grad
Celsius funktioniert. Der ADAC rät, das Fahrzeug bei niedrigeren Temperaturen -
nach Möglichkeit - in einer Garage oderzumindest windgeschützt abzustellen.
Verstopfter Filter:
Wenn ein Diesel bei Temperaturen unter minus 22 Grad mit verstopftem Filter nicht mehr weiterfährt, ist eine Pannenhilfe an
Ort und Stelle kaum möglich. Das gesamte Kraftstoffsystem muss so weit erwärmt werden, dass sich alle Paraffinkristalle
wieder auflösen. Dafür genügt das Abstellen in einer beheizten Garage oder Werkstatt. Die Einwirkung von stärkeren
Wärmequellen ist nicht nötig und aus Gründen des Brandschutzes nicht zu empfehlen. Neben dem Aufwärmen ist meist der
Austausch des Kraftstofffilters notwendig.
Benzinbeimischung:
Allgemein gilt bei den Common-Rail- und Pumpe-Düse-Triebwerken, die etwa seit dem Jahr 2000 auf dem Markt sind, dass
keinesfalls Benzin dem Dieselkraftstoff beigemengt werden darf. Wer sich nicht daran hält, riskiert schwere Schäden am
gesamten Einspritzsystem einschließlich Hochdruckpumpe, Injektoren, Kraftstoffleitungen und Tank. Im Zweifelsfall immer in der
Bedienungsanleitung unter Fahr-/Winterbetrieb nachlesen.
Der ADAC fordert, dass Fahrzeuge ab Werk so ausgerüstet sein müssen, dass sie mit normgerechten Kraftstoffen auch bei
niedrigsten Temperaturen (mindestens minus 25 Grad Celsius) betriebsbereit bleiben. Das kann beispielsweise mit einer
leistungsfähigen Filterheizung problemlos erreicht werden. Außerdem müssen die Mineralölhersteller auch in ganz
Deutschland Dieselqualitäten anbieten, die eine Verwendungsfähigkeit in Fahrzeugen ohne Filterheizung bis mindestens
minus 25 Grad Celsius sicherstellen. In Österreich und skandinavischen Ländern sind derartige Qualitäten bereits handelsüblich.
Winterdiesel im Kältetest
Schlechter Diesel als Pannenursache?
Wenn ein Auto mit Dieselmotor bei extremer Kälte streikt, ist oft der Kraftstofffilter mit feinsten Paraffinpartikeln aus dem
Sprit blockiert. Wenn keine technischen Mängel offensichtlich sind, stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Schuldigen.
Liegt es am Auto oder am Sprit? Deshalb hat der ADAC die Kältetauglichkeit von Winterdiesel untersucht.
Autohersteller etwas ratlos
Naturgemäß sehen die Fahrzeughersteller die Mineralölindustrie in der Pflicht, geeignete Kraft-stoffe anzubieten. Nur wenige
Hersteller sichern bei normgerechten Kraftstoffen eine konkrete Betriebsfähigkeit ihrer Diesel-Fahrzeuge bei niedrigen
Temperaturen zu: BMW bis minus 25 Grad und Audi, Seat und Volkswagen bis minus 24 Grad Celsius. Alle anderen
Fahrzeughersteller treffen hierzu keine Aussage. Subaru rät sogar, bei besonders niedrigen Temperaturen das Auto in der
Garage zu lassen.
Alle Fahrzeughersteller lehnen grundsätzlich Zumischungen (z. B. Fließverbesserer, Benzin, Petroleum) ab. Die Ausnahmen:
Opel und Mercedes Benz (nur Produkte gemäß MB-Betriebsstofffreigabe) erlauben im Bedarfsfall das Zumischen von
Fließverbesserern. Mitsubishi erlaubt bei Fahrzeugen ohne Pumpe-Düse- oder Common-Rail-Technik das Zumischen von
Ottokraftstoff. Doch diesbzgl. eine wichtige ADAC-Warnung: Bei Autos mit diesen beiden modernen und weitverbreiteten
Einspritzsystemen führen Verdünnungsexperimente mittels Benzin oder Petroleum mit Sicherheit zu kapitalen Schäden!
Zwei Fahrzeughersteller bieten für Fahrzeuge ohne Filterheizung eine Nachrüstlösung an: Honda für das Modell Civic
(Modelljahre 02 bis 05) und Mitsubishi für das Modell L 200.
Bei liegengebliebenen Fahrzeugen raten die Hersteller zum „Auftauen“ in einer beheizten Garage, dem Überprüfen der
Filterheizung und dem Auftanken mit normgerechten Kraftstoff.
Das fordert der ADAC
Fahrzeuge müssen ab Werk so ausgerüstet sein, dass sie mit normgerechten Kraftstoffen auch bei niedrigsten
(mindestens minus 25 Grad Celsius) Temperaturen betriebsbereit bleiben. Das kann beispielsweise mit einer
leistungsfähigen Filterheizung problemlos erreicht werden.
Die Mineralölhersteller müssen im Winter ausnahmslos Dieselqualitäten anbieten, die eine Verwendungsfähigkeit in
Fahrzeugen ohne Filterheizung bis mindestens minus 25 Grad Celsius sicherstellen.
Quelle: www.adac.de
Telefonieren im Auto - Ablenkung vermeiden 03.01.2012
Sie müssen während einer Autofahrt telefonisch erreichbar sein, selbst ab und zu telefonieren oder
wichtige Infos von Ihrem Smartphone abrufen. Vielen Autofahrern ist jedoch nicht bewusst, dass mit
der Informationsflut auch das Unfallrisiko steigt. Daher appelliert der ADAC an alle Kraftfahrer, Ablenkungen
im Auto zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu reduzieren.
Fakt ist, dass das Telefonieren im Auto seit 2001 verboten ist –
es sei denn, Sie benutzen eine Freisprechanlage. Diese macht das
Telefonieren am Steuer war nicht gefahrlos, aber weniger riskant.
ADAC Tipps:
Schauen Sie beim Kauf einer Freisprecheinrichtung nicht nur auf den
Preis!
Folgende Mindestausstattung sollte vorhanden sein:
- Prüfzeichen CE und e1 (elektromagnetische Verträglichkeit)
- externer Antennenanschluss
- Vollduplex-Funktion (beide Gesprächspartner können gleichzeitig sprechen)
- automatische Rufannahme und Radiostummschaltung
- Timer für die Abschaltautomatik
- Akkuladefunktion mit Überladeschutz
- Umrüstbarkeit auf andere Handytypen
Achten Sie beim Einbau - am besten durch einen Fachbetrieb - auf folgende Punkte:
- Alle Bedienteile in Reichweite und im Sichtfeld des Fahrers
- Sämtliche Komponenten außerhalb des Airbagwirkungsbereichs
- Alle Einzelteile angeschraubt
- Außenantenne sorgt für optimalen Empfang
Quelle: ADAC
Souverän auf der Autobahn 03.01.2012
Autobahnfahren ist oftmals alles andere als einfach. Beim Einfahren müssen Sie bei hohen Geschwindigkeiten
die Lücke zum Einfädeln finden, auf monotonen Strecken kämpfen Sie vielleicht mit der Müdigkeit, und wenn
Sie die Autobahn verlassen möchten, dürfen Sie Ihre Ausfahrt nicht verpassen.
Wir haben für Sie wichtige Hinweise zusammengestellt, damit Sie souverän
und sicher auf der Autobahn unterwegs sind.
Informieren Sie sich vor der Fahrt - auch wenn Sie ein Navigationsgerät
haben - über den Streckenverlauf. Welche Autobahnen wollen Sie nehmen?
Informationen über bestehende Baustellen und Verkehrsbehinderungen
finden Sie unter www.adac.de/maps
Zügig Einfahren
Beschleunigen Sie zügig und nutzen Sie dabei die gesamte Länge des Beschleunigungsstreifens aus.
Im Idealfall haben Sie am Ende des Beschleunigungsstreifens die gleicheGeschwindigkeit erreicht wie der Verkehr
auf dem rechten Fahrstreifen.
Sollten Sie sich jedoch verschätzt haben, ist es am besten, zunächst einige Meter auf dem Standstreifen
weiter zu fahren.
Orientierung leicht gemacht
Autobahnen sind in Deutschland nach einheitlichen Richtlinien beschildert. Überall findet man die gleichen
Hinweistafeln mit weißer Schrift auf blauem Hintergrund.
Auf den Wegweisern steht das weitest entfernte Ziel oben, das nächstgelegene Ziel unten. Liegen die Ziele
an verschiedenen Autobahnen, werden Sie unter einem weißen Trennstrich mit Angabe der jeweiligen
Autobahnnummer aufgeführt.
Sicher Überholen
Schauen Sie vor jedem Fahrstreifenwechsel frühzeitig in die Rückspiegel. Wechseln Sie nur dann den
Fahrstreifen, wenn Sie dadurch Ihren Hintermann nicht behindern oder gar zum Bremsen zwingen.
Schulterblick und Blinken nicht vergessen!
Fahrzeugbreiten in Autobahn-Baustellen
Überholverbot für Fahrzeuge über zwei Meter Breite in Autobahn-Baustellen
Autobahn-Baustellen sind wichtig, um diese Verkehrsadern fit zu halten. Sie bieten ein erhöhtes Unfallrisiko,
weil der RaumKleintransporter oder üppige SUV´s wären vom Überholverbot betroffen, liegt allerdings falsch.
Sogar Pkw´s der unteren Mittelklasse „knacken“ die Zwei-Meter-Grenze.
Immerhin rund 67 Prozent der Neuwagenmodelle sind breiter als zwei Meter, wie der ADAC jetzt bei einer
Messung von 280 Modellen ermittelt hat.
Wir raten Ihnen: Messen Sie selbst nach oder informieren Sie sich hier:
ADAC Fahrzeugbreite PDF, 62 KB
ADAC Presseinformation PDF, 81 KB
ADAC Standpunkt PDF, 65 KB
Kolonnenverkehr und Stau
Wird die Kolonne langsamer, orientieren Sie sich zu den Fahrbahnrändern. So sichern Sie Rettungsfahrzeugen
eine Gasse. Die Rettungsgasse ist zwischen linken und rechten bzw. mittleren Fahrstreifen zu bilden.
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, wenn Sie auf ein Stauende zufahren.
Lassen Sie im Stau genügend Rangierraum zum Vordermann. Aussteigen im Stau ist grundsätzlich verboten!
Die Autobahn verlassen
Wechseln Sie spätestens beim 500 m-Schild auf den rechten Fahrstreifen. Blinken Sie spätestens ab der
300 m-Bake. Beginnen Sie erst zu bremsen, wenn Sie sich auf dem Verzögerungsstreifen befinden.
Behalten Sie den Tacho im Auge, denn nach den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn kann man
sich leicht verschätzen.
Quelle: ADAC
ADAC Winterreifentest 2011
Winterreifen mit Schwächen auf Eis und Schnee 14.10.2011
Der ADAC hat 30 Winterreifen und sechs Ganzjahresreifen getestet.Von letzteren konnte
keiner die Tester überzeugen.
Aber auch bei den Winterreifen findet sich einer,
der den Namen nicht verdient.

Letzten Winter galt in Deutschland erstmals faktisch eine Winterreifenpflicht.
Zwar sind Sommerreifen auch in der kalten Jahreszeit nicht verboten.
Damit auf Eis, Schnee oder Matsch fahren hingegen schon.
Das kann ein Bußgeld von 40 Euro nach sich ziehen.
Wer mit Sommerreifen bei winterlichen Straßen andere Verkehrsteilnehmer behindert,
muss sogar mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Für alle, die ihr Fahrzeug auch im Winter jederzeit benutzen können wollen,
ist schon der Herbst die Jahreszeit, in der man sich um die richtige Bereifung
bei Eis und Schnee kümmern muss.
Der ADAC hat jetzt gemeinsam mit der Stiftung Warentest 16 Winterreife
der Dimension 195/65 R15 T sowie 14 Winterreifen der Größe 175/65 R14/T
für die kommende Saison getestet. Das Ergebnis: Insgesamt neun Reifen bekommen ein „gut“
und sind somit „besonders empfehlenswert“. 18 Reifen wurden mit „befriedigend“ bewertet,
zwei bekamen ein „ausreichend“ und einer sogar „mangelhaft“.
Allerdings konnte auch in diesem Jahr kein Produkt ein „sehr gut“ erzielen.
Winterreifen, aber schlecht bei Eis und Schnee
Dafür bewerteten die Tester den Trayal Arctica bei den 195ern mit „mangelhaft“.
Er verursacht den höchsten Kraftstoffverbrauch, erzeugt ein lautes Geräusch und hat –
besonders misslich für einen Winterreifen – deutliche Schwächen auf Schnee und Eis.
Zu allem Überfluss schneidet er bei im Winter häufig vorkommender Nässe sehr schwach ab.
Gute Reifen meist ausgewogen
Die sechs guten Reifen der 195er Dimension zeigen eine durchweg ausgewogene Leistung.
Der Continental ContiWinterContact TS830 und der Semperit Speed-Grip2 überzeugen
durch den geringsten Verbrauch.
Bestnoten auf Nässe bekommt der Goodyear UltraGrip8. Der Dunlop SP Winter Sport 4D
überzeugt gleichermaßen in vielen Einzelkriterien und befindet sich somit insgesamt auf
einem hohem Qualitätsniveau. Über die niedrigsten Verschleißwerte verfügt der Michelin
Alpin A4. Der Pirelli Winter 190 Snowcontrol Serie 3 verdient die gute Note unter anderem
wegen seiner Leistungen auf Eis.
Bei den 175ern bekommen drei getestete Produkte das Urteil „gut“:
Continental ContiWinterContact TS800, Michelin Alpin A4 und
Dunlop SP Winter Response. Zehn Produkte erreichen ein „befriedigend“.
Negativ sticht in dieser Gruppe der Falken Eurowinter HS439 hervor.
Er erreicht, wie auch sein Bruder in der größeren Dimension,
nur ein „ausreichend“. Dieser Reifen hat deutliche Schwächen auf Schnee.
Preisvergleich lohnt
Der ADAC empfiehlt, bei der Produktauswahl nicht auf den Preis
zu schauen und lieber beim Kauf zu sparen.
So konnte beispielsweise keiner der überprüften sechs Ganzjahresreifen
die Tester überzeugen.
Deshalb rät der Club stattdessen:
Die Preise für einen guten Reifen in der Region vergleichen,
denn selbst für Top-Produkte gibt es meist unterschiedliche Angebote.
Quelle: Focus online
Der Winter mit viel Schnee ist zwar noch weit entfernt,
der ADAC rät aber jetzt schon zur Vorsorge.
Denn der erste Frost ist nicht mehr weit.

Nach dem jetzt beginnenden Herbst kommt der Winter –
und der birgt für Autofahrer einige Gefahren.
Der ADAC rät deshalb jetzt schon, einen kleinen Wintercheck
durchzuführen, damit Autofahrer bei den ersten niedrigen
Temperaturen keine böse Überraschung erleben.
Beim nächsten Tankstopp sollte ein Blick unter die Motorhaube
auf den Frostschutz für Motor und Scheibenwaschanlage gehen.
Denn nur mit ausreichend Frostschutzmittel überleben Kühlaggregat
und Motor extrem tiefe Temperaturen.
Andernfalls können durch Ausdehnung des gefrorenen Wassers Leitungen und Motorblock reißen.
Durch den Zusatz wird der Gefrierpunkt erheblich abgesenkt und das Aggregat auch in extremen
Situationen ausreichend temperiert. Der Füllstand des Kühlwassers kann anhand der am
Ausgleichsgehäuse befindlichen Skalen abgelesen werden.
Der korrekte Wert wird jedoch nur bei warmem Motor angezeigt.
Ist der Füllstand zu niedrig und muss Kühlflüssigkeit nachgefüllt werden, ist besondere Vorsicht geboten:
Das System steht unter Druck und kann bei schnellem Öffnen des Deckels unkontrolliert heraussprühen.
Wer sich nicht traut, sollte die Fachwerkstatt aufsuchen.
Für mehr Sicherheit sorgen klare Scheiben, deshalb sollte die Waschanlage besonders im Winter
einwandfrei funktionieren. Gefährlich wird es, wenn die Leitungen zufrieren.
Dann kann die Scheibe nicht schnell gesäubert werden, etwa wenn ein anderes Fahrzeug Dreck
auf das Glas spritzt und die Sicht behindert wird.
Mit entsprechenden Winterscheibenreinigern lässt sich dieses Problem verhindern.
Sie bestehen aus Frostschutzmittel und speziellen Reinigern für typisch winterlichen Schmutz,
wie zum Beispiel salzhaltigem Schmierfilm. Nach dem Auffüllen sollte die Scheibenwaschanlage
so lange betätigt werden, bis sich die Mischung über Pumpe und Leitung zu den Düsen verteilt hat.
Dann kann der nächste Frost auch hier keinen Schaden anrichten.
Auch die Scheibenwischer sollten jetzt überprüft werden. Sind die Blätter ausgefranst und
ziehen Schlieren, sollten sie schleunigst gewechselt werden.
Wer sicher in die nächste Wintersaison fahren will, sollte einen Blick auf die Bereifung werfen.
Vor allem Pneus, die älter als sechs Jahre sind und Beulen oder Risse aufweisen, stellen ein
Sicherheitsrisiko dar. Abgefahrene Reifen mit einer Profiltiefe von weniger als 3 Millimetern verlängern
den Bremsweg und steigern die Gefahr von Aquaplaning. Bei einer Fahrzeugkontrolle drohen erst bei einer
Profiltiefe unter 1,6 Millimeter drei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.
Reifenexperten empfehlen jedoch eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern. Sind die Winterpneus nicht
mehr in Ordnung, ist es ratsam, sich jetzt schon neue zu bestellen, auch wenn die ersten Schneeflocken
erst in ein paar Monaten fallen werden.
Denn ab Oktober drohen immer wieder vereinzelt Kälteeinbrüche, womit Sommerreifen schnell
überfordert sind.
Die weichen Gummimischungen der Winterreifen spielen dann ihre Vorteile gegenüber Sommerreifen aus.
Bei Dunkelheit kann die Lichtanlage am einfachsten kontrolliert werden. Das sollte jetzt geschehen,
damit man sicher durch die dunkle Jahreszeit kommt. Ein zu tief eingestelltes Frontlicht kann gefährlich
sein, denn es kostet Sichtweite. Nur korrekt justierte Scheinwerfer bringen eine optimale Reichweite und
blenden andere Verkehrsteilnehmer nicht. Und: Halogen-Glühlampen können zwar durchbrennen,
aber sie verlieren mit der Zeit auch an Leuchtkraft. Bis zu 30 Prozent können im Laufe eines Lampenlebens
verloren gehen.
Ein regelmäßiger Wechsel wird angeraten. Wer mit Xenon oder LEDs fährt, braucht sich keine Sorgen
zu machen.
Hat die Autobatterie jetzt schon keine Kraft mehr, muss bald eine neue her.
Langes Orgeln ist ein erstes Anzeichen für eine nachlassende Batterie. Deshalb:
Batterie prüfen und gegebenenfalls eine neue kaufen. Das ist angenehmer, als morgens in der Kälte
auf einen Nachbarn mit Überbrückungskabel oder den Pannendienst zu warten.
Quelle: Focus online
Probefahrstunden sind unzulässig
Probefahrstunden bleiben weiterhin unzulässig.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung,
auf die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hinweist.
Fahrlehrer, die trotzdem welche anbieten, können zudem Ärger mit der Wettbewerbszentrale
bekommen.
Nach § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf am Straßenverkehr ohne Führerschein nur
teilnehmen, wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das
Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt. Weil bei einer Probefahrstunde keiner dieser Punkte zutrifft,
verstößt ein Interessent, der das Angebot einer Probefahrstunde annimmt, gegen § 2 Ziffer 15 des
Straßenverkehrsgesetzes. Probefahrten, die der Ermittlung des Standes der Kenntnisse und Fertigkeiten
eines Führerscheininteressenten dienen, seien keine Fahrten, die der Ausbildung dienen, so die Richter.
Eine solche Fahrt könne erst dann stattfinden, wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben sei
und die Ausbildung begonnen wurde.
Führt der Fahrlehrer solche Fahrten ohne Ausbildungsvertrag durch, liegt gleichzeitig ein
Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) vor, so die Wettbewerbszentrale. Im Bereich des
Wettbewerbsrechts hatte das Oberlandesgericht Braunschweig bereits im Jahr 1983
(Aktenzeichen 2 U 63/03) sowohl die Bewerbung als auch die Durchführung solcher Probefahrten
als unzulässig untersagt und diese Auffassung nochmals im Juli 2007 bestätigt
(Aktenzeichen 2 U 52/07).
Außerdem habe die Wettbewerbszentrale zu diesem Thema im Februar 2007 eine weitere Entscheidung
des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 15 O 15/07, F 5 0758/06) erstritten, in dem die Unzulässigkeit
derartiger Ankündigungen bestätigt wurde.
(bub)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 ZB 09.3237 Quelle: Fahrschule.de
Feedback-Fahrten für Fahranfänger!
"Feedback-Fahrten" nach dem Vorbild Österreichs sollen Fahranfängern helfen, sicherer unterwegs zu sein
Fahranfänger: Mehr Sicherheit durch "Feedback-Fahrten"
Laut der Online-Ausgabe der „Saarbrücker Zeitung“ sollen Fahranfänger in Zukunft drei Monate nach
ihrer Führerscheinprüfung ein oder zwei „Feedback-Fahrten“ mit einem Fahrlehrer absolvieren.
Die Pläne sollen nach dem Willen der Koalition noch in das neue Verkehrssicherheitsprogramm
aufgenommen werden, das derzeit vom Verkehrsministerium erarbeitet wird, heißt es.
FDP-Bundestagsabgeordneter Oliver Luksic habe gesagt, das Vorhaben nach dem Vorbild
Österreichs müsse rasch in einem Bundesland getestet „und bei positiven Ergebnissen
verpflichtend eingeführt werden, um die zu hohe Zahl der Verkehrstoten und Unfallopfern
bei jungen Fahrern zu senken“. Durch Straffung der Theorieausbildung und günstige Prämienmodelle
der Versicherungen könne verhindert werden, dass der Führerschein dadurch teurer werde.
„Österreich hat mit dem nachbereitenden Schulungskonzept seit 2003 gute Erfolge erzielt“,
zitiert saarbruecker-zeitung.de den CDU-Bundestagsabgeordneten Gero Storjohann.
Dort dienen verpflichtende „Feedback-Fahrten“ nach drei Monaten dazu,
falsche Angewohnheiten beim Autofahren zu beseitigen. So gebe es dort in der Altersgruppe
junge Fahrer 30 Prozent weniger Unfälle.
(bub)
Quelle: Fahrschule.de
Auffrischungskurse für
Führerscheininhaber!
Sie haben den Führerschein schon viele Jahre und
- sie sind schon lange nicht mehr gefahren?
- sie sind unsicher und meiden die Autobahn?
- sie wollen nicht bei Dunkelheit fahren?
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- sie empfinden den heutigen Straßenverkehr als zu schnell und zu hektisch?
DAS MUSS NICHT SEIN!
wir empfehlen deshalb Auffrischungskurse für Führerscheininhaber!
In speziellen Seminaren können Sie Ihr Fahrkönnen mit uns auffrischen. Gerne zeigen wir
Ihnen wie Sie in verschiedenen Situationen wie Autobahnfahrten usw, sicherer werden
und Ihre Fahrpraxis und Erfahrungen erweitern und verbessern können.
Es werden durch uns auf verständlicher Weise allgemeine Änderungen der
Straßenverkehrsregeln besprochen und auf individuelle Probleme im Alltag hingewiesen
und eingegangen.
Einzel oder in kleinen Gruppen werden Sie über wichtige Neuerungen im Straßenverkehr
und in der Fahrpraxis geschult.
Mit uns sind Sie jederzeit mobil und immer auf den neusten Stand!
Für weiter Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihre/Eure Fahrschule Boehm
Anhängertraining
Haben Sie Schwierigkeiten beim Rangieren mit dem Wohnwagen, Pferde oder Autoanhänger?
Kein Problem! Wir helfen Ihnen dabei !
Mit dem Ankuppeln eines Anhängers ändert sich das Fahrverhalten des Zugfahrzeuges.
Das Fahren mit dem Anhänger wird von vielen unterschätzt.
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Ist der Führerschein erst einmal bestanden, so ist es Anfangs garnicht so einfach sich im Verkehr
zurechtzufinden. Noch schwieriger ist es für unsere Reitsport,- und Pferdefreunde auch noch Ihre
Vierbeiner hinten im Anhänger sicher und tiergerecht durch den Verkehr zu bringen.
In unserem Anhängertraining geht es deshalb um Tipps und Tricks im Umgang mit dem Anhänger,
um das Rangieren, das An,- und Abkuppeln, das Überprüfen des Anhängers und nicht zu vergessen
die Ladungssicherung.
Das Anhängertraining führen wir in Einzel,- oder Gruppentraining durch.
Auf Wunsch auch theoretische Einheiten möglich.
Für weitere Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung
Ihre/Eure Fahrschule Boehm
Niedrige Durchfallquote
für alle die den Absatz unserer Durchfallquote vermisst haben. Es besteht immer noch ein sehr gutes
Ergebnis. Bis heute können wir immer noch mit über 90 % der ersten bestandenen praktischen Prüfung
aufwarten. Dieses wurde bereits durch die dafür zuständigen Institutionen geprüft und für richtig befunden.
Diese Information ist rechtlich abgesichert. Stand 23.12.2011
Kopieren von Texten Bilder usw!
Sehr geehrter Besucher,
wir freuen uns immer über die enormen und zahlreichen Besucher unserer Internetseite. Leider wurde uns
in der letzten Zeit öfter mitgeteilt das Texte, Bilder usw von unserer Seite kopiert und ins Netz gestellt
werden.
Dieses finden wir schade und weisen nochmals daraufhin, das wir Texte und Auskünfte selbst entwerfen
oder mit Einverständnis veröffentlichen. Außerdem werden diese rechtlich geprüft und freigegeben.
Auch Bilder werden von uns selbst fotographiert, entworfen oder gegen Entgelt erworben. D.h. die
Vervielfältigung unserer Texte und Bilder bedarf unserer Zustimmung. Ohne diese ist eine Veröffentlichung
untersagt. ( siehe unter Impressum, Absatz "Copyright")
P.s. auf die Frage ob wir unsere Texte, Bilder usw haben rechtlich schützen lassen?
Wer eine Internetseite betreibt sollte so eine Frage nicht stellen müssen.
Es handelt sich um geistigen Diebstahl!
Nochmals, bei uns sind die Texte selbst entworfen, Bilder selbst fotographiert oder gegen Entgelt erworben.
Auch Auskünfte, Textzeilen usw werden selbst entworfen oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung
veröffentlicht.
Wir verwenden keine Slogans, Bilder oder Texte anderer Firmen und Internetnutzer die eine Hompage
betreiben, ohne Ihr Einverständnis, was strafbar und unlauter wäre.
Wer weiterhin Texte, Bilder usw von uns finden sollte, bitten wir um Mitteilung.
Eigene kreative Ideen sind die Schlüsselwörter!
Für Ihr Verständnis bedanken wir uns.
Ihre/Eure Fahrschule Boehm /2011
Begleitendes Fahren " BF 17"
Jetzt Bundesweit!!
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Nur die wichtigsten Infos.
Mit 161/2 kann man sich in der Fahrschule anmelden. Außerdem erhält man mit der Prüfbescheinigung zusätzlich noch die Fahrerlaubnis M, S und L (z.B. für Roller, Quads, und 25er Trecker) ohne Auflagen, auch die Probezeit läuft bereits mit 17.
Wichtig für alle Eltern! Bei der Versicherung nachfragen wegen evtl. Auflagen in der Haftpflicht. Sonst erlischt der Versicherungsschutz!
Die Fahrausbildung ist wie beim Führerschein mit 18 (siehe Klasse B).
Für die Begleitperson ist folgendes zu beachten:
+ Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.
Diese Person muss auch in der Prüfbescheinigung stehen. Es können 3 oder
auch mehr Personen eingetragen werden.
+ Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren den Führerschein Klasse B
(bzw. Klasse 3) besitzen und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens
drei Punkte in Flensburg haben.
+ Für den Fahrer 0,0 Promille, Beifahrer 0,5-Promille-Grenze und die übrigen
einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
+ Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die
Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Wer ohne Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Wer 18 Jahre geworden ist, hat bis zu 3 Monate Zeit seinen EU-Führerschein auf Antrag beim Straßenverkehrsamt abzuholen. Erst dann darf alleine gefahren werden.
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Achtung Motorradtraining
Fit in die Saison 2012
Wer hat Interesse seine Fahrpraxis aufzufrischen oder als Fahranfänger zu erleben wie weit man
mit seinem Motorrad gehen kann. Wir helfen Ihnen dabei.
In Zusammenarbeit mit den Fahrschulen Klass, JAM und Schöbel in Beckum, kurz gesagt:
AMC SICHERHEITSTRAINING

können wir Ihnen folgende Trainigseinheiten vermitteln:
- SICHERHEITSTRAINING
- SCHRÄGLAGENTRAINING
Ausgebildete Instruktoren werden Sie mit uns durch diese Trainingseinheiten führen.
Infos erhalten Sie bei uns! Schnell Termine sichern!
Ihre Fahrschule Boehm
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